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Beitragszusage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Versorgungszusage, bei der der Arbeitgeber lediglich während des laufenden Arbeitsverhältnisses zugunsten des Arbeitnehmers einen Beitrag an einen Versorgungsträger zum Aufbau einer Versorgung erbringt (Defined Contribution). Die Beitragszusage sieht vor, dass bei Eintritt des Risikos nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG der externe Träger die Leistungen erbringt. Bei der reinen Beitragszusage übernimmt der Arbeitgeber keinerlei Gewähr für die Höhe der Leistungen. Sämtliche Chancen und Risiken der Kapitalanlage werden auf den Arbeitnehmer übertragen. Die Beitragszusage kommt den Interessen des Arbeitgebers entgegen, ist aber aus Sicht des Gesetzgebers mit den Interessen des Arbeitnehmers hinsichtlich von Planungs- und Versorgungssicherheit nicht vereinbar. Eine reine Beitragszusage ist nach dem deutschen Recht keine betriebliche Altersversorgung (bAV).
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