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Direktzusage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung (bAV). In § 1 I S. 1 BetrAVG geregelt. Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer, einer Gruppe von Arbeitnehmern oder der Gesamtheit der Arbeitnehmer im Versorgungsfall die versprochenen Leistungen direkt selbst zu erbringen. Dementsprechend kann die Direktzusage z.B. auf einem Einzelvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einem Tarifvertrag, einer Besoldungsordnung oder einer Gesamtzusage (Pensionsordnung) beruhen. Die Mittelansammlung und Finanzierung erfolgt intern durch die handels- und steuerrechtliche Bildung von Pensionsrückstellungen gem. § 249 HGB bzw. § 6a EStG. Der Arbeitgeber ist somit Zusagender und Versorgungsträger in einer Person. Er kann das von ihm übernommene Risiko ganz oder teilweise durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung minimieren.
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