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DAF
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Abk. für Delivered at Frontier ... Named Place; geliefert Grenze ... benannter Ort; Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. Mit Inkrafttreten der Incoterms 2010 weggefallen; würde heute eher durch DAP oder DAT ersetzt, kann aber dennoch vertraglich verabredet und umgesezt werden (mit Hinweis auf Incoterms 2000).
Wichtigste Verpflichtungen der Parteien unter DAF bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung gemäß den Incoterms 2000:
(1) Verpflichtungen des Verkäufers: Diese Klausel bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die zur Ausfuhr - aber nicht zur Einfuhr - freigemachte Ware dem Käufer unentladen auf dem ankommenden Beförderungsmittel an der benannten Stelle des benannten Grenzorts zur Verfügung gestellt wird, jedoch vor der Zollgrenze des benachbarten Landes. Der Begriff „Grenze” schließt jede Grenze ein, auch die Grenze des Ausfuhrlandes. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, die betreffende Grenze genau zu bestimmen und stets Stelle und Ort in der Vertragsklausel zu benennen.
(2) Verpflichtungen des Käufers: (a) Der Käufer hat alle Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware sowie alle die Ware betreffenden Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, in dem sie ihm gemäß 1. geliefert worden ist.
(b) Der Käufer hat auch die Kosten der Entladung zu tragen, die erforderlich ist, um die Ware von dem ankommenden Beförderungsmittel am benannten Ort an der Grenze übernehmen zu können.
(c) Der Käufer hat, falls anwendbar, die Kosten der Zollformalitäten sowie alle Zölle, Steuern und andere Abgaben, die bei der Einfuhr der Ware und bei ihrem Weitertransport anfallen, zu tragen.
(3) Anwendung: Diese Vertragsformel kann für jede Transportart verwendet werden, wenn die Ware an eine Landesgrenze geliefert wird. Soll die Lieferung im Bestimmungshafen, an Bord eines Schiffes oder auf dem Kai statt finden, sollten die DAT- (delivered at terminal) oder DAP-Klauseln (delivered at place) verwendet werden.
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