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Beweisverfahren
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durch das Gericht angeordnete Erhebung des Beweises, i.d.R. durch Beweisbeschluss, wenn eine Partei ein Beweismittel für die Richtigkeit einer bestrittenen Behauptung bezeichnet und sofern die bestrittene Tatsache für die Entscheidung wesentlich ist. Die Beweisaufnahme erfolgt i.Allg. durch das Prozessgericht, jedoch können auswärts wohnende Zeugen durch das Gericht ihres Wohnsitzes vernommen werden. Die Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen innerhalb der EU regelt die VO(EG) Nr. 1206/2001 vom 28.5.2001 mit Ausführungsvorschriften in den §§ 1072–1075 ZPO; im Übrigen gilt für die Beweisaufnahme im Ausland § 363 ZPO.
Die Würdigung des Beweisergebnisses steht im freien Ermessen des Gerichts (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 ZPO).
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