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Adoptivkinder

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    durch Adoption (Annahme als Kind) angenommene Kinder. Die Adoption wird vom Familiengericht (bis zum 31.08.2009: Vormundschaftsgericht) ausgesprochen und durch Zustellung des Annahmebeschlusses an den Annehmenden rechtswirksam ( § 197 Abs. 2 FamFG, Nachfolgegesetz des FGG).

    Wird das Kind adoptiert, so erlangt es die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes (§ 1754 BGB) und wird ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Adoptivkinder sind somit Angehörige im Sinn der Steuergesetze (§ 15 I Nr. 3 AO).

    Zu unterscheiden ist die Annahme minderjähriger und volljähriger Kinder: a) Mit der Adoption eines minderjährigen Kind erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu seinen leiblichen Eltern; nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, erlischt das Verwandtschaftsverhältnis nur zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ( § 1755 BGB).
    b) Wird eine volljährige Person als Kind angenommen, gilt diese ebenfalls als im ersten Grad mit der annehmenden Person verwandt. Das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern erlischt jedoch nur dann, wenn das Familiengericht der Annahme die Wirkung einer Volladoption beigelegt hat (§ 1772 BGB, H 32.1 EStH). Ansonsten bleibt das Verwandtschaftsverhältnis der adoptierten Person zu seinen leiblichen Eltern weiterhin bestehen. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, sind bei der Einkommensteuer die Kinderfreibeträge und die sonstigen Familienförderungsvergünstigungen jedoch vorrangig bei den Adoptiveltern zu berücksichtigen (§ 32 II EStG).

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