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Arbeitslosengeld II

Definition: Was ist "Arbeitslosengeld II"?

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende für erwerbsfähige Hilfebedürftige als neue Sozialleistung besteht ab 1.1.2005; sie wird eingeführt durch Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe, die bis zum 31.12.2004 bei fortdauernder Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld gezahlt wurde, mit der Sozialhilfe für Erwerbsfähige; Grundlage dieses steuerfinanzierten staatlichen Unterstützungssystems ist das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2954; auch Hartz-Gesetze genannt).

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Die Grundsicherung für Arbeitsuchende für erwerbsfähige Hilfebedürftige als neue Sozialleistung besteht ab 1.1.2005; sie wird eingeführt durch Zusammenlegung der Arbeitslosenhilfe, die bis zum 31.12.2004 bei fortdauernder Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld gezahlt wurde, mit der Sozialhilfe für Erwerbsfähige; Grundlage dieses steuerfinanzierten staatlichen Unterstützungssystems ist das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl. I 2954; auch Hartz-Gesetze genannt).

    1. Rechtsgrundlage: §§ 19 ff. SGB II i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I 2934) m.spät.Änd.

    2. Aufgabe: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen, die mit ihnen in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können ("Fördern und Fordern"). Sie soll erwerbsfähige Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 I SGB II).

    Als erwerbsfähige Hilfebedürftige gelten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und ohne anderweitigen Versicherungs- oder Versorgungsanspruch sind. Sie erhalten Arbeitslosengeld II und die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft Sozialgeld (§ 28 SGB II). Als erwerbsfähig gilt, wer gegenwärtig oder voraussichtlich innerhalb von sechs Monaten nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mind. drei Stunden täglich zu arbeiten. Es ist dabei unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist. Bezieher von Arbeitslosengeld II haben kein Anrecht auf Leistungen nach dem SGB XII (Sozialhilfe).

    3. Träger: Nach der 2005 erfolgten Neuorganisation der Leistungserbringung sind Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende jeweils für bestimmte Leistungen grundsätzlich die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Gemeinden (§ 6 SGB II); die Träger können diese Aufgabe in sog. Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) oder getrennt wahrnehmen. Das BVerfG sieht in seinem Urteil vom 20.12.2007 aber in den Arbeitsgemeinschaften eine unzulässige Mischverwaltung, die zudem gegen den Grundsatz der Verantwortungsklarheit verstößt; die Aufgabenverteilung war daher neu zu regeln. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91e) vom 21.7.2010 (BGBl. I 944) schuf der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine gemeinsame Trägerschaft zuzulassen. Gleichzeitig bleibt unter bestimmten Voraussetzungen auch die Übernahme der Trägerschaft einheitlich für alle Leistungen ausschließlich durch die Kommune (sog. Options-Kommune) erlaubt (§ 6a SGB II). Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 3.8.2010 (BGBl. I 1112) führen die neuen Träger die Bezeichnung Jobcenter. Die bisherige Bezeichnung ARGE wird durch die Bezeichnung Gemeinsame Einrichtung ersetzt. Diese Regelungen treten am 1.1.2011 in Kraft.

    4. Leistungen: Die Leistungen, die das soziokulturelle Existenzminimum sichern sollen, setzen sich zusammen aus der Regelleistung, einem Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Leistungen können auch bei nicht erwerbsdeckendem Einkommen oder zu geringem Arbeitslosengeldgeld I als Ergänzung in Anspruch genommen werden (working poor bzw. Aufstocker). 

    Die Regelleistung, die jährlich angepasst wird (20 IV SGB II), beträgt ab 1.7.2009 für Alleinstehende 359 Euro, für erwachsene Partner 90 Prozent, für Kinder bis zum 14. Lebensjahr 60 Prozent, für Kinder im 15. Lebensjahr sowie für sonstige erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 80 Prozent dieser Regelleistung. Das BVerfG bezeichnet in seinem Urteil vom 9.2.2010 die Berechnungsgrundlage für die Regelsätze der Erwachsenen als zu intransparent sowie die lediglich prozentuale Ableitung der Regelsätze für Kinder als unzulässig und fordert eine baldige Änderung der Gesetzeslage.

    Der Mehrbedarf als Prozentsatz der Regelleistung steht bspw. erwerbsfähigen werdenden Müttern (17 Prozent), allein Erziehenden mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren (12 Prozent je Kind, mind. jedoch 36 Prozent, höchstens jedoch 60 Prozent) und erwerbsfähigen behinderten Menschen mit Leistungen nach § 33 SGB IX (35 Prozent) zu.

    Außerdem wird für ehemalige Bezieher des Arbeitslosengeld I zwei Jahre lang ein Zuschuss in Höhe von zwei Dritteln der Differenz aus dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem Arbeitslosengeld II gezahlt.

    Bezieher von Arbeitslosengeld II sind in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Rentenversicherung pflichtversichert.

    Bei Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit kann zusätzlich ein Einstiegsgeld (§ 16b SGB II) gewährt oder auch ein Existenzgründerzuschuss (Gründungszuschuss) eingeräumt werden.

    5. Leistungsvoraussetzungen: Die Leistungen setzen Hilfebefürftigkeit voraus. Bei ihrer Beurteilung ist Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen (haushaltsbezogener Ansatz). Für eigenes Erwerbseinkommen bestehen Freibeträge. Anrechnungsfrei bleiben mind. 100 Euro. Darüber hinaus bleiben für Beträge über 100 Euro bis 800 Euro 20 Prozent und für Beträge über 800 Euro bis 1200 Euro 10 Prozent anrechnungsfrei. Eigenes Vermögen mindert des Anspruch auf Arbeitslosengeld II, je vollendetem Lebensjahr bleiben jedoch 150 Euro (mind. 3.100 Euro) frei.  Es werden auch Einkommen und Vermögen eines Lebenspartners herangezogen.

    6. Leistungskürzungen: Verletzt der Hilfebedürftige seine Obliegenheiten, ist die Leistung in verschiedenen Stufen zu kürzen (§ 31 SGB II).

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