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Bundesagentur für Arbeit

Definition: Was ist "Bundesagentur für Arbeit"?

Die Bundesagentur für Arbeit ist als öffentlich-rechtliche Einrichtung zuständig für die Verwaltung, Beseitigung und Vermeidung von Arbeitslosigkeit.

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: zentrale Behörde der Arbeitsverwaltung. Sie ist 2004 aus der früheren Bundesanstalt für Arbeit hervorgegangen.

    2. Aufbau: Die Bundesagentur für Arbeit gliedert sich dreistufig in die Nürnberger Zentrale, zehn Regionaldirektionen (früher: Landesarbeitsämter) und 176 örtliche Agenturen für Arbeit (früher: Arbeitsämter) mit gut 610 Geschäftsstellen. Besondere Dienststellen, wie das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) in Bonn, die Führungsakademie der Bundesagentur für Arbeit (FBA), die Hochschule der Bundesagentur für Arbeit als staatlich anerkannte Fachhochschule für Arbeitsmarktmanagement etc., ergänzen das Dienstleistungsangebot.

    3. Stellung: Sie ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung und steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). An der Spitze steht der Vorsitzende, der auf Vorschlag des Verwaltungsrats von der Bundesregierung ernannt wird.

    4. Aufgaben: Durchführung der passiven und der aktiven Arbeitsmarktpolitik.

    5. Haushalt: a) Haushaltsverfahren: Der Haushaltsplan wird vom Vorstand in eigener Verantwortung aufgestellt (§ 71a I SGB IV); er bedarf der Genehmigung der Bundesregierung. Seit 1993 liegt das Recht zur Haushaltsinkraftsetzung auch gegen den Willen der Bundesagentur für Arbeit beim Bundesmininisterium für Arbeit und Soziales (BMAS), wenn Maßgaben der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden und die geplanten Ausgaben nicht aus den Einnahmen und der Rücklage der Bundesagentur für Arbeit gedeckt werden können (§ 71a IV SGB IV).

    b) Haushaltsvolumen: Höhe wie Struktur der Ausgaben bestimmen Bundesregierung und Parlament einerseits über das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III), bes. die Beitragssätze und -bemessungsgrenzen, die Leistungshöhe und -dauer einzelner Maßnahmen und andererseits über das Recht zur Haushaltsinkraftsetzung. Verbleibende Defizite der Bundesagentur für Arbeit sind aus dem Bundeshaushalt auszugleichen.

    c) Einnahmequellen: Der größte Teil der Ausgaben wird aus Beiträgen bestritten, die Betriebe und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer je zur Hälfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abführen (alte Bundesländer monatlich 6.050 Euro/ neue Bundesländer monatlich 5.200 Euro, jeweils ab 2015) bei einem Beitragssatz von 3 Prozent (seit 2011). Der darüber hinaus gehende Teil der Ausgaben wird als Defizit aus allg. Haushaltsmitteln, dem allg. Steueraufkommen, finanziert. Im Jahr 2013 beliefen sich die Ausgaben im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit auf ca. 32,6 Milliarden Euro. Für 2015 werden Ausgaben in Höhe von ca. 34,7 Milliarden Euro erwartet. Einige Ausgaben (Wintergeld, Insolvenzgeld) werden durch Umlagen der Arbeitgeber finanziert.

    Vgl. auch Arbeitslosenversicherung, Arbeitsmarktpolitik.

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