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Bankenerlass

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verwaltungserlass aus dem Jahr 1949, mit welchem den Finanzbehörden Zurückhaltung in der Aufdeckung von Steuertatbeständen auferlegt worden ist und der eine der Grundlagen des Bankgeheimnisses bildete. Wurde durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31.8.1979 abgelöst, das mittlerweile als § 30a Eingang in die Abgabenordnung gefunden hat.

    Ziel des Bankenerlasses war es, die für den Wiederaufbau als notwendig erachtete Sparkapitalbildung nicht durch rigorose Steuernachforschungen zu gefährden. Auch der Bankenerlass von 1979 enthält eine Selbstbeschränkung der Finanzverwaltung:
    (1) Die Finanzämter dürfen von den Kreditinstituten Auskünfte über Kunden nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte verlangen;
    (2) die allgemeine Überwachung von Konten darf nicht verlangt werden;
    (3) Guthabenkonten und Depots, die mit Legitimationsprüfung errichtet wurden, dürfen bei Außenprüfungen nicht abgeschrieben („Kontrollmitteilungen”) werden (für CpD-Konten gilt die Vorschrift des § 30a III AO allerdings nicht);
    (4) in amtlich vorgeschriebenen Vordrucken dürfen Angaben von Konten und Depots nicht verlangt werden;
    (5) Einzelauskunftsersuche an die Kreditinstitute sind im Rahmen der Abgabenordnung zulässig (§§ 93 ff. AO);
    (6) Möglichkeiten der Steuerfahndung nach § 208 AO.

    Auch die Einführung der Quellensteuer als Zinsabschlagsteuer am 1.1.1993 brachte kaum wesentliche Änderungen. Allerdings sieht die derzeitige gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Zinseinkünften stichprobenartige Kontrollen der von den Sparern bei den Kreditinstituten einzureichenden Freistellungsaufträge vor.

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