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Bankenerlass

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Verwaltungserlass aus dem Jahr 1949, mit welchem den Finanzbehörden Zurückhaltung in der Aufdeckung von Steuertatbeständen auferlegt worden ist und der eine der Grundlagen des Bankgeheimnisses bildete. Wurde durch ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 31.8.1979 abgelöst, das zwischenzeitlich als § 30a Eingang in die Abgabenordnung gefunden hatte. Der Paragraph wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz) vom 23.06.2017 mit Wirkung vom 25.06.2017 aufgehoben. Ziel des Bankenerlasses war es, die für den Wiederaufbau als notwendig erachtete Sparkapitalbildung nicht durch rigorose Steuernachforschungen zu gefährden. Auch der Bankenerlass von 1979 enthält eine Selbstbeschränkung der Finanzverwaltung:
    (1) Die Finanzämter dürfen von den Kreditinstituten Auskünfte über Kunden nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte verlangen;
    (2) die allg. Überwachung von Konten darf nicht verlangt werden;
    (3) Guthabenkonten und Depots, die mit Legitimationsprüfung errichtet wurden, dürfen bei Außenprüfungen nicht abgeschrieben („Kontrollmitteilungen”) werden (für CpD-Konten gilt die Vorschrift des § 30a III AO allerdings nicht);
    (4) in amtlich vorgeschriebenen Vordrucken dürfen Angaben von Konten und Depots nicht verlangt werden;
    (5) Einzelauskunftsersuche an die Kreditinstitute sind im Rahmen der Abgabenordnung zulässig (§§ 93 ff. AO);
    (6) Möglichkeiten der Steuerfahndung nach § 208 AO.

    Auch die Einführung der Quellensteuer als Zinsabschlagsteuer am 1.1.1993 brachte kaum wesentliche Änderungen. Allerdings sieht die derzeitige gesetzliche Regelung zur Besteuerung von Zinseinkünften stichprobenartige Kontrollen der von den Sparern bei den Kreditinstituten einzureichenden Freistellungsaufträge vor. Mit der Verschärfung der Gesetzgebung zur Vermeidung der Steuerhinterziehung wurde zudem das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 und 8 AO etabliert, das auf § 24c Kreditwesengesetz (KWG) verweist. Nach § 24c KWG kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bereits seit dem 1. April 2003 - insbesondere für strafrechtliche Zwecke - Kontenabrufe durchführen. Seit dem 1. April 2005 führt das Bundeszentralamt für Steuern für die Finanzbehörden und bestimmte andere Behörden Kontenabrufe für steuerliche und gesetzlich vorgegebene nichtsteuerliche Zwecke durch. Das Ergebnis dieser Abrufe enthält lediglich die Kontenstammdaten; Kontenbewegungen oder Kontenstände können nicht ermittelt werden. Die Kontoabfrage gibt also nur Auskunft darüber, bei welchen Kreditinstituten die abgefragte Person Konten oder Depots unterhält.

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