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Computerbetrug
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Spezieller Tatbestand des Betruges; Vermögensschädigung mit Bereicherungsabsicht durch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf; auch unberechtigtes Abheben von Geld an einem EC-Geldautomaten mittels fremder EC-Scheckkarte und Eingabe der fremden Identifikationszahl.
Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (§ 263a StGB).
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