Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Dienstaufsicht vom 16.11.2009 - 13:58
- Revision von Dienstaufsicht vom 19.02.2018 - 16:17
- Revision von Dienstaufsicht vom 19.10.2017 - 15:07
- Revision von Dienstaufsicht vom 28.01.2013 - 11:33
- Revision von Dienstaufsicht vom 16.11.2009 - 13:58
- Revision von Dienstaufsicht vom 27.08.2009 - 10:49
- Revision von Dienstaufsicht vom 08.06.2009 - 10:54
Dienstaufsicht
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Recht und Pflicht des Dienstvorgesetzten, durch Überwachung, Belehrung, Anweisung für die ordentliche Erfüllung der Amtsgeschäfte zu sorgen. Bei Richtern eingeschränkt (§ 26 DRiG).
2. Aufsicht über die fachliche Tätigkeit der nachgeordneten Behörden.
Vgl. auch Fachaufsicht und Rechtsaufsicht.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon