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Ausbeute
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Inhaltsverzeichnis
Zivilrecht
Nach § 99 BGB der über die natürlichen Früchte einer Sache hinaus aus einer Sache bestimmungsgemäß gewonnene Ertrag.
Industriebetriebslehre
Relation zwischen verwertbarer Erzeugnismenge und bearbeiteter Erzeugnismenge (Ausbeutekoeffizient).
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