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    Inhaltsverzeichnis

    1. Zivilrecht
    2. Industriebetriebslehre

    Zivilrecht

    Nach § 99 BGB der über die natürlichen Früchte einer Sache hinaus aus einer Sache bestimmungsgemäß gewonnene Ertrag.

    Industriebetriebslehre

    Relation zwischen verwertbarer Erzeugnismenge und bearbeiteter Erzeugnismenge (Ausbeutekoeffizient).

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