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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Kosten, Versicherung, Fracht ... benannter Bestimmungshafen; Cost, Insurance and Freight ... Named Port of Destination; Vertragsformel der von der ICC entwickelten Incoterms für Außenhandelsgeschäfte. Wichtigste Verpflichtungen der Parteien bez. Lieferung, Gefahrenübergang und Kostenteilung gemäß den Incoterms 2000:
    (1) Verpflichtungen des Verkäufers: (a) Lieferung: Der Verkäufer liefert, wenn die Ware die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen überschritten hat.

    (b) Der Verkäufer hat die Kosten und die Fracht zu tragen, die erforderlich sind, um die Ware zum benannten Bestimmungshafen zu befördern.

    (c) Der Verkäufer hat die Seetransportversicherung gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transports abzuschließen und die Versicherungsprämie zu bezahlen. Der Verkäufer ist jedoch nur verpflichtet, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschließen.

    (d) Diese Vertragsklausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen.


    (2) Verpflichtungen des Käufers: Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware ebenso wie zusätzliche Kosten, die auf Ereignisse nach Lieferung der Ware gemäß dem Punkt 1(a) zurückzuführen sind, gehen vom Verkäufer auf den Käufer über und sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich vom Käufer zu tragen.


    (3) Anwendung: Diese Vertragsformel kann nur für den See- und Binnenschiffstransport verwendet werden. Falls die Parteien nicht beabsichtigen, die Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte die CIP-Klausel (CIP) verwendet werden. Vgl. auch Incoterms, Abweichungen.

     

     

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