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an Erfüllungs Statt
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Übernahme einer neuen Verbindlichkeit durch den Schuldner zum Zwecke der Befriedigung eines alten Gläubigers (z.B. Hergabe eines Wechsels oder Schecks), wenn die alte Verbindlichkeit infolge der Begründung der neuen erlischt (anders: erfüllungshalber). Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass eine Verbindlichkeit an Erfüllungs Statt übernommen wird (§ 364 BGB).
Bei einer Forderungsabtretung an Erfüllungs Statt geht die Forderung des Zessionars gegen den Zedenten bereits mit der Abtretung unter, auch wenn die abgetretene Forderung sich später als uneinbringlich erweist.
Vgl. auch Leistung an Erfüllungs Statt.
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