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Basiszins

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon
    im § 247 BGB mit 3,62 Prozent festgelegter Zins, der der Umsetzung der EG-Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr vom 29.6.2000 dient. Der Basiszinssatz wird halbjährlich zum 1.1. und zum 1.7. an die Veränderungen des Hauptfinanzierungssatzes der EZB angepasst, er beträgt seit 1.7.2012 0,12 Prozent (Mitteilung Nr. 1001/2012; Bundesanzeiger 2012 vom 28.6.2012).

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