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Courtage
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Kurtagen.
Börsenwesen
Gebühr, die der Börsenmakler (Kursmakler, Skontroführer) für die Vermittlung der Börsengeschäfte vom Käufer und vom Verkäufer erhält. Ihre Höhe kann einheitlich festgesetzt werden, meist in Prozent oder Promille des Kurswerts, seltener in festem Satz je Stück. Die Courtage ist nach Effektengattungen (Staatspapiere, sonstige Obligationen, Dividendenpapiere), z.T. auch nach der Höhe des Kurswerts oder nach der Art des Geschäfts gestaffelt. Die Bank stellt die an den Makler entrichtete Courtage dem Kunden in Rechnung.
Versicherungswesen:
Begriff
Vergütung, die ein Versicherungsmakler vom Versicherungsunternehmen für die – i.A. des Versicherungsnehmers vorgenommene – Zuführung und fortlaufende Betreuung eines Versicherungsvertrags erhält. Art und Höhe der Courtage sind üblicherweise in sog. Courtagevereinbarungen geregelt, die der Makler mit diversen Versicherungsunternehmen trifft.
Formen
Courtagen kommen in Form von einmaligen Vergütungen für die Zuführung eines Vertrags oder als fortlaufende Vergütungen (auch Folgecourtage genannt), die neben der Vermittlung auch die Vertragsbetreuung und Verwaltungsleistung abgelten, vor.
Rechtsgrundlagen
Teilweise finden auf Courtagevereinbarungen die Vorschriften des HGB über die Provisionsansprüche der Versicherungsvertreter und deren Abrechnung entsprechende Anwendung.
Diskussion
Soweit mit der Courtage keine unlauteren Anreize gesetzt werden, begegnen sie nach geltender Rechtlage keinen Bedenken. Zu beachten sind jedoch die gesetzliche Begrenzung der Vermittlerprovision und das Verbot von Umgehungstatbeständen gem. § 50 I und III VAG in der substitutiven Krankenversicherung (Provisionsdeckelung).
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