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Beleihungswert
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Wert, der einem Beleihungsgegenstand unter Berücksichtigung aller für die Bewertung maßgebenden Umstände beizumessen ist. Der Beleihungswert ist kein allgemein gültiger, sondern ein subjektiver Wert, der nach institutsspezifischen Aspekten ermittelt wird. Gegenstände der Beleihung sind u.a. Grundstücke und Gebäude, Wohnungs- bzw. Teileigentum, Erbbaurechte, Wertpapiere, Forderungen und Schiffe. Grundlage für die Ermittlung des Beleihungswertes sind (je nach Beleihungsgegenstand) der Ertragswert, der Sach- bzw. Substanzwert (Sachwert) oder der Verkehrswert; Kombinationen, z.B. durch Errechnung eines arithmetischen Mittels, sind üblich. Der Beleihungswert sollte grundsätzlich so hoch wie der jederzeit erzielbare Erlös des Beleihungsobjekts sein. Als bes. schwierig erweist sich die Ermittlung bei Objekten, die Gegenstand langfristiger Kreditierung sind, da zukünftige Entwicklungen immer mit Unsicherheiten verbunden sind. Der Besicherungswert errechnet sich durch die Multiplikation des Beleihungssatzes mit dem Beleihungswert.
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