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Bestätigungsvermerk
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Inhaltsverzeichnis
Testat.
Begriff
Der Bestätigungsvermerk ist das abschließende Gesamturteil, das nach einer nach anerkannten Berufsgrundsätzen (Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) durchgeführten ordnungsmäßigen Prüfung abgegeben wird (§ 322 I 1, 2 HGB). Mit einem Bestätigungsvermerk bestätigt der Abschlussprüfer, dass Jahresabschluss und Buchführung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und dass der Lagebericht keine falschen Vorstellungen von der Lage der Unternehmung erweckt. Ein unmittelbares Urteil über die wirtschaftliche Lage der Unternehmung ist mit dem Bestätigungsvermerk nicht verbunden. Ist der Bestätigungsvermerk versagt worden, so ist hierauf in einem bes. Vermerk (dem Versagungsvermerk) hinzuweisen (§ 322 IV 2 HGB). Der Bestätigungsvermerk ist Bestandteil des zu erstellenden Prüfungsberichts.
Bedeutung
Durch den Bestätigungsvermerk sollen Adressaten, z.B. Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, Aufsichtsrat und Öffentlichkeit, über das Ergebnis einer Prüfung unterrichtet werden. Der volle Wortlaut des Bestätigungsvermerks ist in allen Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses wiederzugeben.
Die rechtliche Bedeutung des Bestätigungsvermerks liegt v.a. darin, dass ein Jahresabschluss nach HGB erst festgestellt werden kann, wenn die Jahresabschlussprüfung stattgefunden hat (§ 316 I 2 HGB).
Die tatsächliche Bedeutung des Bestätigungsvermerks in der Praxis ist weitergehend. I.d.R. wird die Unternehmungsleitung an einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk interessiert sein; die Androhung der Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks wird oft zur Beachtung der Rechnungslegungsvorschriften anreizen.
Inhalt
Der Bestätigungsvermerk beschreibt die Aufgabe des Abschlussprüfers und grenzt sie gegenüber der Verantwortung der gesetzlichen Vertreter der zu prüfenden Unternehmung für Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht bzw. Konzernabschluss und -lagebericht ab. Des Weiteren werden Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung erläutert. In der abschließenden Beurteilung wird das Prüfungsergebnis formuliert. Nach § 322 II HGB soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses allg. verständlich und problemorientiert erfolgen; auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.
Vgl. auch Prüfungsstandard IDW PS 400.
Arten
1. Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk: Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer nach § 322 I 3 HGB im Bestätigungsvermerk zu erklären, dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und der Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft bzw. des Konzerns gibt. Ferner ist darauf einzugehen, ob der Lagebericht bzw. Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens bzw. Konzerns vermittelt und Risiken der künftigen Entwicklung richtig darstellt (§ 322 III HGB).
Einwendungen sind mehr als geringfügige Beanstandungen; unwesentliche Beanstandungen stehen der Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht entgegen. Die Trennung von Wesentlichem und Unwesentlichem kann schwierig sein.
2. Einschränkung und Versagung des Bestätigungsvermerks: Sind Einwendungen zu erheben, so ist der Bestätigungsvermerk gemäß § 322 IV HGB einzuschränken bzw. zu versagen. Einschränkung und Versagung sind zu begründen; Einschränkungen müssen so dargestellt werden, dass ihre Tragweite deutlich erkennbar wird. Die Versagung ist in den Vermerk aufzunehmen; dieser darf dann nicht als Bestätigungsvermerk bezeichnet werden; stattdessen kommt die Bezeichnung „Versagungsvermerk“ in Betracht.
Die Grenzziehung zwischen Einwendungen, die zur Einschränkung führen, und Einwendungen, die die Versagung des Bestätigungsvermerks zur Folge haben müssen, ist schwierig und umstritten.
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