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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Begriff des Verkehrsrechts für alles, was vom Fahrzeug an Sachen zur Beförderung übernommen worden ist, also nicht die eigene Ausrüstung, auch nicht Personen.

    1. Im Straßenverkehr muss Ladung so verstaut und gesichert werden, dass die Betriebssicherheit nicht leidet und keine Verkehrsgefährdung besteht.

    Maße der Ladung einschließlich Fahrzeug: Breite höchstens 2,55 m, maximale Länge 20,75 m, Höhe 4 m.

    2. Ladung von Güterwagen darf Sicherheit des Bahnbetriebs nicht gefährden. Die Ladung ist gegen Verschieben zu sichern. Gleichmäßige Belastung des Wagens und Einhaltung der Tragfähigkeit ist notwendig. Bei offenen Wagen ist das Lademaß einzuhalten.

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