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Anrechnungszeiten
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ab 1.1.1992 mit dem Rentenreformgesetz 1992 (SGB VI) eingeführte neue Bezeichnung für die früheren Ausfallzeiten. Erfasst werden Zeiten, in denen aufgrund bes. Sachverhalte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorhanden sind. Der Katalog der Anrechnungszeiten findet sich in den §§ 58, 252, 252 a, 253 SGB VI, in § 13 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG) für Verfolgte des Nationalsozialismus und in § 12 Berufliches Rehabilitierungsgesetz für Verfolgte des SED-Regimes. Zu den Anrechnungszeiten zählen jeweils unter bestimmten Voraussetzungen Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit, der Ausbildung, des Rentenbezuges u.a., auch soweit sie vor dem 1.1.1992 liegen. Die Anrechnungszeiten werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Dabei erfolgt eine einheitliche Bewertung aller Anrechnungszeiten nach dem Gesamtleistungswert (§§ 71–74 SGB VI), der sich nach der individuellen Beitragsleistung des einzelnen Versicherten während seines ganzen Versicherungslebens bestimmt.
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