Ausfallzeit
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war bis 31.12.1991 in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1259 RVO, § 36 AVG, § 57 RKG) die Zeit, in der der Versicherte aus bestimmten in seiner Person liegenden Gründen keine Beschäftigung ausüben konnte, z.B. Zeiten, in denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit wegen Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Wochenbett oder Arbeitslosigkeit (sofern keine Beitragszahlung durch die Bundesagentur für Arbeit) für mind. einen Kalendermonat unterbrochen worden ist, sowie Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden abgeschlossenen Lehrzeit ohne Beitragsleistung und einer weiteren Schulausbildung sowie einer abgeschlossenen Fach- oder Hochschulausbildung.
Seit 1.1.1992 werden die Ausfallzeiten ersetzt durch die Anrechnungszeiten (§ 58 SGB VI).