Zitierfähige Version
Unter dieser URL finden Sie dauerhaft die unten aufgeführte Version Ihrer Definition:
Revision von Darlehenszinsen vom 22.07.2009 - 11:37
- Revision von Darlehenszins vom 19.02.2018 - 14:45
- Revision von Darlehenszins vom 21.12.2017 - 16:34
- Revision von Darlehenszins vom 05.02.2013 - 17:47
- Revision von Darlehenszinsen vom 01.04.2010 - 12:02
- Revision von Darlehenszinsen vom 22.07.2009 - 11:37
- Revision von Darlehenszinsen vom 01.06.2008 - 15:39
Darlehenszinsen
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Preis für ein Darlehen (Gelddarlehen), den der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Überlassung eines Geldbetrages und seiner Nutzung zu entrichten hat (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Verpflichtung besteht nur bei entsprechender Vereinbarung, andernfalls handelt es sich um ein zinsloses Darlehen. Sofern vertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind die Darlehenszinsen jeweils am Ende eines Jahres zu bezahlen oder bei früherer Rückzahlung gemeinsam mit dem Darlehensbetrag (§ 488 Abs. 2 BGB). Die Höhe der Zinsen richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber, orientiert sich jedoch am jeweiligen Zinsniveau. Wird zwar die Verzinslichkeit, aber keine konkrete Zinshöhe vereinbart, ergibt sich der Zinssatz im Zweifel aus dem Gesetz (§ 246 in Verb. mit §§ 352, 354 Abs. 2 BGB - gesetzlicher Zinssatz 4 Prozent). In der bankgeschäftlichen Praxis werden die Zinsen und Entgelte für die üblichen Kredite und Leistungen im Preisaushang bzw. Preisverzeichnis angegeben. Ohne abweichende Vereinbarung im Vertrag hat der Kunde diese Sätze zu zahlen. Darüber hinaus ist bei jedem Darlehen an Letztverbraucher der Effektivzins anzugeben. Ist der Zinszahlungstermin genau bestimmt, gerät der Darlehensnehmer sofort in Verzug, wenn er die vereinbarten Zinsen nicht bezahlt; der Darlehensgeber braucht dann nicht zu mahnen (§ 286 Abs. 2 BGB).
Vgl. auch Zinswucher.
Vgl. auch Zinswucher.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon