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Abandon
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Aufgabe eines Rechts oder einer Sache mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (meistens zur Zahlung) entbunden zu sein.
I. Transportversicherung:
Berechtigung des Versicherers, sich nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verpflichtungen (z.B. Bergung) zu befreien.
II. Seeversicherung:
Dem Versicherungsnehmer steht das Recht zum Abandonieren bei Verschollenheit des Schiffes, Verfügungen von Hoher Hand und Seeraub zu. Mit der Abandonerklärung gehen die Rechte am versicherten Gegenstand auf den Versicherer über, der Versicherungsnehmer erhält dafür die Versicherungssumme.
III. Prämiengeschäft:
Recht, gegen Zahlung der vereinbarten Prämie vom Bezugs- oder Lieferungsgeschäft zurücktreten zu können.
Vgl. auch Prämiengeschäft.
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