Zitierfähige Version
- Revision von Abandon vom 19.02.2018 - 16:52
- Revision von Abandon vom 01.02.2018 - 15:30
- Revision von Abandon vom 01.11.2017 - 15:14
- Revision von Abandon vom 14.09.2017 - 17:40
- Revision von Abandon vom 26.02.2013 - 17:46
- Revision von Abandon vom 22.01.2013 - 11:12
- Revision von Abandon vom 28.09.2011 - 12:27
- Revision von Abandon vom 13.09.2010 - 14:18
- Revision von Abandon vom 03.02.2010 - 10:53
- Revision von Abandon vom 01.09.2009 - 16:41
- Revision von Abandon vom 08.06.2009 - 11:25
Abandon
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Aufgabe eines Rechts oder einer Sache mit der Absicht, dadurch von einer Verpflichtung (meistens zur Zahlung) entbunden zu sein.
2. Transportversicherung: Berechtigung des Versicherers, sich nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verpflichtungen (z.B. Bergungskosten) zu befreien.
3. Seeversicherung: Dem Versicherungsnehmer steht das Recht zum Abandonnieren bei Verschollenheit des Schiffs, Verfügungen von hoher Hand und Seeraub zu. Mit der Abandonerklärung gehen die Rechte am versicherten Gegenstand auf den Versicherer über, sofern dieser nicht ablehnt; der Versicherungsnehmer erhält dafür die Versicherungssumme.
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon