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Aktieneinziehung
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Es handelt sich um einen mit entsprechender Herabsetzung des Grundkapitals (Kapitalherabsetzung) verbundener Vorgang (§§ 237–239 AktG). Aktien können zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen werden. Eine Zwangseinziehung ist nur zulässig, wenn sie in der ursprüngliche Satzung oder durch eine Satzungsänderung vor Übernahme oder Zeichnung der Aktien zugeordnet oder gestattet war. Bei der Aktieneinziehung sind die Vorschriften über die ordentliche Kapitalherabsetzung zu befolgen.
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