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Begründungsfrist
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1. Nach der Abgabenordnung besteht für die Einlegung von Einsprüchen grundsätzlich weder eine Begründungsfrist noch ein Begründungszwang (§ 357 III AO). Allerdings kann die zuständige Finanzbehörde dem Einspruchsführer eine Begründungsfrist als Ausschlussfrist setzen (§ 364b AO "Präklusionsfrist").
2. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren kann gemäß § 65 II FGO eine - indes nicht anfechtbare - Begründungsfrist als Ausschlussfrist gesetzt werden.
Vgl. auch Revision.
3. Im Zivilprozess: Berufung, Revision.
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