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Beleuchtung
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zu berücksichtigen zum Erhalt der Sehkraft und des Leistungsvermögens der Arbeitnehmer sowie zur Vermeidung vorzeitiger Ermüdung (Betriebsunfälle).
1. Einlass von Tageslicht in die Arbeitsräume in möglichst breitem Strom, jedoch ohne direkte Sonnenbestrahlung der Arbeitsplätze oder Werkstücke. Empfohlen wird eine Kombination aus indirekter und gleichmäßiger Raumausleuchtung und geeigneten Arbeitsplatzleuchten für die individuelle Lichtgestaltung.
2. Bei künstlicher Beleuchtung ist auf angemessene Lichtstärke zu achten und auf zweckentsprechende Stellung der Lichtquelle zum Werkstück (ggf. bewegliche Aufhängung oder Blendschutz). Große Helligkeitsunterschiede sind zu vermeiden.
3. Nach §§ 3 und 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hat der Arbeitgeber den Arbeitsplatz so einzurichten, dass seine Beschäftigten keinen gesundheitlichen Schaden nehmen. Dazu gehört es auch, dass diese genug Licht haben. Der Betriebsrat hat dies nach § 89 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu überwachen. Auch die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) stellt besondere Anforderungen, die im Anhang "3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung" spezifiziert werden.
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