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Begnadigung
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Es handelt sich um den Erlass, die Ermäßigung oder die Umwandlung rechtskräftig erkannter Strafen oder strafähnlicher Sanktionen. Das Gnadenrecht steht für den Bund nach Art. 60 II GG dem Bundespräsidenten und den von ihm bestimmten Stellen zu; für die Länder dem zuständigen Landesorgan, überwiegend dem Ministerpräsidenten, der seine Gnadenbefugnis weiter übertragen kann. Amnestie nennt man die Begnadigung, wenn es sich um eine generelle Maßnahme für eine Vielzahl von Fällen, Abolition (Niederschlagung), wenn es sich um ein noch anhängiges Strafverfahren, handelt. Beide bedürfen der gesetzlichen Regelung.
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