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Revision von Default-Klausel vom 05.02.2013 - 17:47
Default-Klausel
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Zusicherungsklausel in internationalen Kredit- und Anleiheverträgen, die den Gläubigern (Kreditgeber) die Möglichkeit einer sofortigen Kündigung einräumt, wenn der Schuldner (Kreditnehmer) seinen vertraglichen Verhaltenspflichten nicht nachkommt. Es handelt sich um eine Nebenbestimmung, die der anglo-amerikanischen Vertragspraxis entstammt (Financial Covenants), jedoch nicht im deutschen Recht verankert ist. Zu den wichtigsten Kündigungsgründen gehören das Ausbleiben fälliger Zahlungen (Zinsen, Tilgung), das Nichteinhalten von Vereinbarungen (z.B. vertragswidrige Verwendung von Kreditmitteln), die Rücknahme von staatlichen Zusicherungen sowie die erhebliche Bonitätsverschlechterung des Schuldners. Tritt ein "Default" bei einem einzelnen Kredit auf, so hat das zur Folge, dass alle ausstehenden Schulden unabhängig von dem tatsächlichen Fälligkeitstermin sofort zurückzuzahlen sind. Eine spezielle Form dieser Klausel ist die Cross-Default-Klausel, die bereits dann eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht, wenn der Schuldner die vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nicht einhält.
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