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Commercial Letter of Credit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Handelskreditbrief. 1. Begriff: Der Commercial Letter of Credit zählt zur Gruppe der negoziierbaren Akkreditive. Die akkreditiveröffnende Bank verpflichtet sich im Commercial Letter of Credit, Tratten, die vom Akkreditivbegünstigten auf den im Commercial Letter of Credit benannten Bezogenen (auf die akkreditiveröffnende Bank oder auf einen Dritten) gezogen sind, ohne Rückgriff auf den Aussteller (Akkreditivbegünstigten) und/oder gutgläubigen Inhaber zu bezahlen, sofern die vorgeschriebenen Dokumente vorgelegt werden und die Akkreditivbedingungen erfüllt sind. Im Commercial Letter of Credit ist diese Akkreditivverpflichtung der akkreditiveröffnenden Bank i.Allg. als sog. Bona-Fide-Klausel aufgenommen.
2. Gestaltung und Abwicklung: Die Möglichkeiten zur Ausgestaltung von Commercial Letter of Credit entsprechen grundsätzlich jenen der anderen Akkreditive: Commercial Letter of Credit sind i.d.R. unwiderruflich und können darüber hinaus unbestätigt oder bestätigt, übertragbar oder nicht übertragbar gestellt sein. Im Gegensatz zu anderen Akkreditivarten ist der Commercial Letter of Credit unmittelbar an den Begünstigten adressiert. Allerdings erfolgt die Zustellung des Originalkreditbriefs in der Praxis nicht direkt an den Begünstigten, sondern wird diesem von der akkreditiveröffnenden Bank über eine Korrespondenzbank im Land des Begünstigten zugestellt.
3. Negoziierung: Der Commercial Letter of Credit sieht i.Allg. vor, dass der Begünstigte den Originalkreditbrief, die Tratte sowie die Dokumente bei einer beliebigen, von ihm selbst auszuwählenden Bank fristwahrend einreichen und negoziieren (bevorschussen) lassen kann. Bei unbestätigten Commercial Letter of Credit ist zu beachten, dass die vom Begünstigten zur Einreichung des Commercial Letter of Credit, der Dokumente und der Tratte ausgewählte Bank trotz der akkreditivrechtlichen Ansprüche an die Akkreditivbank nicht verpflichtet ist, einem Antrag des Akkreditivbegünstigten auf Negoziierung (im Sinn einer Kreditgewährung) zu entsprechen.
Vgl. auch Akkreditiv.
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