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Beleihungsgrenze
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
maximale Höhe, bis zu der Kreditinstitute Objekte beleihen (dürfen). Grundlage für die Festsetzung der Beleihungsgrenze ist der Beleihungswert, der um einen Risikoabschlag für Wertschwankungen der beliehenen Objekte vermindert wird. Im Realkreditgeschäft (Realkredit) ist die Beleihungsgrenze mit 60 Prozent durch das Pfandbriefgesetz vorgeschrieben (§ 14 PfandBG). Diese Regelung ist von anderen Kreditinstituten übernommen worden. Bausparkassen dürfen Immobilien bis 80 Prozent beleihen (§ 7 I BausparkassenG). Für andere Kreditsicherheiten (z.B. Wertpapiere, Lebensversicherungen, Forderungen, Mobilien) gelten unterschiedliche Beleihungsgrenzen, die gesetzlich nicht geregelt sind. Die Ausschöpfung der Beleihungsgrenzen wird von den einzelnen Kreditinstituten je nach Objekt und Risikoeinschätzung individuell entschieden.
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