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Binnenschiffsrecht
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neben dem allg. Schifffahrtsrecht enthält das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz i.d.F. vom 5.7.2001 (BGBl. I 2026) m.spät.Änd. Regelungen des Binnenschiffsrechts.
1. Inhalt: Bestimmungen über die Verteilung des Fracht- und Schleppgutes, Regelung der Schifferbetriebsverbände und Frachtenausschüsse, des Frachtenausgleichs innerhalb der Binnenschifffahrt und zwischen Schifffahrttreibenden und Frachtschuldnern; der Zuständigkeit:
(1) Des Bundesministers für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für den Ausgleich widerstreitender Verkehrsinteressen innerhalb der Binnenschifffahrt und im Verhältnis zu anderen Verkehrsträgern;
(2) der Länder bei den aufgrund des vorgenannten Gesetzes zu treffenden Maßnahmen.
2. Sachlicher Geltungsbereich: a) Erfasst wird der gewerbliche Binnenschifffahrtsverkehr (wer gewerbsmäßig Güter mit Schiffen auf den Wasserstraßen des Bundes befördert). Der gewerbliche Verkehr auf anderen Wasserstraßen (und Häfen) ist ausgeschlossen, es sei denn bei durchgehender Beförderung.
b) Nicht anzuwenden auf Werksverkehr und auf grenzüberschreitenden Verkehr.
c) Anzuwenden auch auf Seeschiffe, die Güter auf Binnenwasserstraßen befördern, außer bei Überschreitung der Grenzen der Seefahrt im durchgehenden Verkehr; auf ausländische Schifffahrtstreibende, die Güter innerhalb des Bundesgebiets befördern, wenn nicht völkerrechtliche Vereinbarungen etwas anderes bestimmen.
3. Wirtschaftliche Bedeutung: Ordnungswerk für die Binnenschifffahrt, in dem das wirtschaftliche Übergewicht der Reedereien zur Vermeidung der bei der vorliegenden Marktstruktur latent bestehenden Gefahr ruinöser Konkurrenz durch obligatorischen Zusammenschluss der Partikuliere der einzelnen Stromgebiete in Schifferbetriebsverbände ausgeglichen werden soll, sofern diese nicht bereits Mitglieder reedereimäßig arbeitender Genossenschaften sind (neue Rechtsgrundlage für Frachtbildung und Frachtenausschüsse).
Koordinierung der Verkehrsmittel durch Einwirkung des Bundesministers für Verkehr.
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