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Aktivierungsverbot

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gemäß § 248 HGB dürfen die Aufwendungen für die Gründung (Gründungskosten, Gründung einer AG), die Beschaffung des Eigenkapitals und die Versicherungsabschlusskosten nicht aktiviert werden; sie mindern handels- wie steuerrechtlich als Periodenaufwendungen das Ergebnis.

    Vgl. auch Aktivierungspflicht.

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