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Faksimilestempel

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    Stempel mit Faksimile-Unterschrift, der es ermöglicht, zahlreiche Unterschriften in verhältnismäßig kurzer Zeit zu leisten bzw. durch eine Hilfsperson ausführen zu lassen.

    Rechtliche Gültigkeit:
    (1) Bei gesetzlicher Schriftform (§ 126 I BGB), genügt Unterzeichnung durch F. zur Wahrung der Form nicht.

    Ausnahme: Bei Inhaberschuldverschreibungen, § 793 II BGB, bei Aktien, § 13 AktG.
    (2) Anders bei vertraglich vereinbarter Schriftform, sofern kein anderer Parteiwille ersichtlich ist.

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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