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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Stempel mit Faksimile-Unterschrift, der es ermöglicht, zahlreiche Unterschriften in verhältnismäßig kurzer Zeit zu leisten bzw. durch eine Hilfsperson ausführen zu lassen.
Rechtliche Gültigkeit:
(1) Bei gesetzlicher Schriftform (§ 126 I BGB), genügt Unterzeichnung durch F. zur Wahrung der Form nicht.
Ausnahme: Bei Inhaberschuldverschreibungen, § 793 II BGB, bei Aktien, § 13 AktG.
(2) Anders bei vertraglich vereinbarter Schriftform, sofern kein anderer Parteiwille ersichtlich ist.
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