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Freiheit
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1. Begriff: Freiheit bezeichnet die Fähigkeit des Menschen, aus eigenem Willen Entscheidungen zu treffen.
a) Im streng theoretischen, naturwissenschaftlichen Sinn meint Freiheit, dass der Mensch über die Fähigkeit verfügt, aus eigenem Willen neue Kausalitätsketten ins Werk zu setzen, also Willensfreiheit.
b) Man unterscheidet in der praktischen Philosophie zwischen der negativen Freiheit, der Freiheit von etwas, und der positiven Freiheit, der Freiheit zu etwas: Die erstere steht im Mittelpunkt des klassischen Liberalismus und kennzeichnet sich durch die Abwesenheit von äußeren Zwängen, während letztere in den Begriff des Vermögens bzw. der (Handlungs-)Macht übergeht, d.h. die Freiheit faktisch durch den einzelnen auch genutzt werden kann, was entsprechende Bedingungen (Ressourcen, Institutionen etc.) voraussetzt.
c) Unter der politischen Freiheit versteht man ein Bündel politischer Mitbestimmungsrechte, wie sie in der Demokratie üblich sind.
d) Unter bürgerlicher, rechtlicher inkl. wirtschaftlicher Freiheit versteht man den gesetzlich garantierten Handlungsfreiraum der „Person” im Sinn des Zivilrechts.
e) Formale Freiheit, materiale Freiheit: Ordnungsökonomik.
2. Bedeutung: Freiheit gehört zu den Grundbegriffen der Ethik. Nur unter Voraussetzung von Freiheit kann es gutes und böses Handeln, moralische Verdienste, Schuld und Verantwortung geben.
3. Es sollen zwei Konzeptionen von Freiheit paradigmatisch dargestellt werden: a) Individuelle Freiheit als Voraussetzung gesellschaftlicher Prozesse: Dieses Verständnis von Freiheit lässt sich auf Locke - bzw. dessen Epigonen im Liberalismus - zurückführen. Es schreibt dem Menschen als Menschen vorgesellschaftliche Freiheitsrechte zu, die vor dem Eingriff der anderen zu schützen sind. Die Mitmenschen, die Gesellschaft und der Staat, kommen paradigmatisch als Bedrohung der individuellen Freiheit ins Spiel. Das „Eigentum” i.w.S. spielt eine zentrale Rolle: Jede Veränderung der Verfügungsrechte (Property Rights) wird tendenziell als Verletzung der individuellen Freiheit interpretiert. Im internationalen Kontext werden Grundrechte, d.h. Menschenrechte i.d.R. in dieser Form aufgefasst.
b) Individuelle Freiheit als Resultat gesellschaftlicher Prozesse: Das zweite Paradigma macht geltend, dass individuelle Freiheit nur im Gesellschaftszustand Realität gewinnt. Im vorgesellschaftlichen Zustand ist das Leben für Hobbes „Solitary, Poor, Nasty, Brutish and Short”, es ist ein „Krieg aller gegen alle”. Individuelle Freiheit wird erst durch die Etablierung von Verfassung, Recht etc., also durch kollektives Handeln, hervorgebracht und entwickelt. Auch wenn Hobbes in eine totalitäre Lösung abgleitet, ist sein Ansatz konzeptionell liberal, ohne dass er starke naturrechtliche Behauptungen in Anspruch nehmen müsste. So kann der Liberale Buchanan ganz in Hobbes'schen Argumentationsbahnen die Entwicklung der individuellen Freiheit, ja sogar die Definition des „Individuums”, aus kollektivem Handeln hervorgehen lassen. Gleichwohl wird die individuelle Freiheit zum Zentralpunkt der Theorie: Sie ist nicht Voraussetzung, sondern letztes Ziel des Gesellschaftsprozesses. Die Mitmenschen erscheinen jetzt als Ermöglichung größerer individueller Freiheit
4. Zwei komplementäre Perspektiven von Freiheit: Obwohl diese Konzeptionen von individueller Freiheit in der Vergangenheit und z.T. auch noch heute als konkurrierend oder gar als unvereinbar verstanden wurden und werden, muss man dies nicht so sehen. Fruchtbarer für die Theoriebildung und die durch Theorie informierten politischen (Reform-)Prozesse ist es, die vermeintlichen Gegensätze methodologisch auf verschiedene Problemstellungen zu beziehen.
a) Das Paradigma der vorgesellschaftlichen Freiheit ist als Konzept ausreichend, wenn die individuelle Freiheit in einer Gesellschaft anerkannt und garantiert ist und es - nur noch - um Fragen der konkreten Auslegung oder aber der politischen Verteidigung dieser Freiheit geht.
b) Das Paradigma der kollektiven Entwicklung individueller Freiheit geht von der Frage aus, wie man Freiheit in Prozessen grundlegenden gesellschaftlichen Wandels verfassungsmäßig festlegen soll. In der neuen weltpolitischen Konstellation nach dem Ende des Kalten Krieges, die intra- und intergesellschaftlich eine grundlegende Neuordnung des institutionellen Rahmens erfordert und die Verfügungsrechte neu definieren muss, geht es um die Frage, wie die neue Ordnung zu gestalten ist, so dass als Resultat ein Mehr an individueller Freiheit für alle daraus hervorgehen kann. Erst beide Perspektiven zusammen werden der individuellen Freiheit gerecht.
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