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Einlagengeschäft
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Bankgeschäft im Sinn des § 1 I Nr. 1 Gesetz über das Kreditwesen (KWG). Das Einlagengeschäft beinhaltet die Annahme fremder Gelder als verzinsliche oder unverzinsliche Einlagen. Bei der Annahme von Sichteinlagen und Termineinlagen (unter dem Begriff Depositen subsumiert) als Depositengeschäft bezeichnet.
§ 3 KWG verbietet das Einlagengeschäft für Werksparkassen und Zwecksparunternehmen (ausgenommen Bausparkassen) oder wenn durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheiten die Verfügung über die Einlagen durch Barabhebung ausgeschlossen oder erheblich erschwert wird.
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