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Erfindungshöhe
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die Schwelle, bei deren Überschreitung von einer erfinderischen Tätigkeit als Voraussetzung einer patent- oder gebrauchsmusterfähigen Erfindung gesprochen wird. Eine Erfindung weist für den Patentschutz hinreichende Erfindungshöhe auf, wenn sie sich für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG, Art. 56 EPÜ). Im Gebrauchsmusterrecht genügt es, wenn die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht (§ 1 I GebrMG). Die Prüfung der Erfindungshöhe erfolgt auf der Grundlage einer Betrachtung des am Prioritätstag bekannten Stands der Technik in seiner Gesamtheit (als „Mosaik”; Gegensatz: Prüfung der Neuheit einer Erfindung auf der Grundlage eines Einzelvergleichs der im Stand der Technik bekannten Gegenstände mit dem Gegenstand der Anmeldung). Im Patentrecht werden bei der Prüfung der Neuheit auch Anmeldungen mit besserem Altersrang berücksichtigt, die am Prioritätstag noch nicht bekannt gemacht waren (§ 3 II PatG, Art. 54 III EPÜ); derartige ältere Rechte bleiben bei der Prüfung der Erfindungshöhe unberücksichtigt (§ 4 Satz 2 PatG, Art. 56 Satz 2 EPÜ).
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