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Erbeinsetzung

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zuwendung des Vermögens des Erblassers an einen Dritten (§§ 2087 ff. BGB). Die Erbeinsetzung kann auch bedingt oder befristet sein.

    Gegensatz: Zuwendung einzelner Vermögensgegenstände (Vermächtnis).

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      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

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