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indirekte Steuern

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Gruppierung der Steuern (Steuerklassifikation), z.B. Verbrauch- und Verkehrsteuern.

    Einteilungskriterien:
    (1) Nach der Festsetzungs- und Veranlagungstechnik: Festsetzung der indirekten Steuern aufgrund von Tarifen (auch Tarifsteuern), z.B. Verbrauchsteuern. Indirekte Steuern werden beim Hersteller von Waren erhoben, wobei eine Überwälzung der Steuerlast unterstellt wird.
    (2) Nach der Überwälzung: Indirekte Steuern sind in den Preisen der Fertiggüter und Dienstleistungen grundsätzlich ganz oder teilweise auf den Verbraucher bzw. Abnehmer überwälzbar. Trotz der von der Finanzwissenschaft mittlerweile nachgewiesenen Tatsache, dass sowohl direkte Steuern überwälzt werden können (Gewerbe-, Körperschaftsteuer) als auch die Überwälzung von indirekten Steuern nicht immer gelingt, wird die Einteilung in den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen aus Vereinfachungsgründen beibehalten.
    (3) Nach der Leistungsfähigkeit: Sie wird nur mittelbar erfasst, d.h. es folgt eine Besteuerung der Einkommensverwendung und des Vermögensverkehrs. Maßgeblich ist das Kriterium der Überwälzung (Steuerüberwälzung).

    Gegensatz: direkte Steuern.

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