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Einzelgeschäftsführung
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Selbstständige Handlungsfähigkeit jedes geschäftsführenden Gesellschafters einer OHG und KG, soweit sie nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist. Ein Widerspruch eines anderen geschäftsführenden Gesellschafters gegen bestimmte Handlungen ist möglich (§ 115 HGB).
Eine Einzelgeschäftsführung bei einer GmbH erfordert eine entsprechende Vereinbarung (§ 35 GmbHG).
Gegensatz: Gesamtgeschäftsführung.
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