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Finanzkontrolle
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1. Begriff: Überwachung und Prüfung der sich im jeweiligen Haushaltsplan und im Haushaltsvollzug konkretisierenden Finanzpolitik des Staatssektors. Es handelt sich um die Kontrolle der Ordnungsmäßigkeit der Finanzgebarung, denn der Erfolg oder Misserfolg einer Finanzpolitik insgesamt ist nur schwer zu beurteilen bzw. abhängig von Werturteilen, bestimmten Zielfunktionen und dem zugrunde gelegten Zeithorizont.
2. Arten: a) Nach dem Gegenstand der Kontrolle:
(1) Rechnungskontrolle: rechnerische (formelle) Prüfung der Belege, Kassen- und Rechnungsbücher.
(2) Verwaltungskontrolle: sachliche Prüfung der „Planmäßigkeit”, „Gesetzmäßigkeit”, „Zweckmäßigkeit” und „Wirtschaftlichkeit”.
b) Nach dem Kontrollzeitpunkt:
(1) vorherige Kontrolle (Visakontrolle);
(2) mitschreitende Kontrolle;
(3) nachträgliche Kontrolle.
3. Zuständigkeit: Die Finanzkontrolle obliegt v.a. dem unabhängigen Bundesrechnungshof, dessen Aufgaben in § 88 BHO konkretisiert werden. Diskutiert wird die Frage, wie „weit” das materielle Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes reicht, da es eine offene Frage ist, ob durch eine solche Prüfung der „Primat der Politik” verletzt werden kann.
Beispiele solcher Überlegungen sind u.a. die durch den Bundesrechnungshof vorgenommenen Subventionskontrollen bez. Effizienz und Effektivität.
4. Ergebnis: In „Bemerkungen” werden vom Bundesrechnungshof die Prüfungsergebnisse zusammengefasst, auf deren Basis nach Beratungen im Rechnungsprüfungsausschuss des Bundestages das Entlastungsverfahren vor dem Plenum des Bundestages stattfindet.
Vgl. auch Haushaltskontrolle.
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