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Entfernungspauschale
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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1. Begriff: Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und für Familienfahrten können vom Arbeitnehmer durch die sog. Entfernungspauschale steuermindernd wie Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Entfernungspauschale kann zur Abgeltung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilomter (ab dem 1.1.2007) je Arbeitstag, für Familienheimfahrten einmal pro Woche für jeden Entfernungskilometer zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Beschäftigungsort geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beschränkung auf Entfernungen ab dem 21. Entfernungskilometer nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts inzwischen verfassungswidrig ist. Demnach können die Aufwendungen rückwirkend ab dem 1.1.2007 ab dem ersten Entfernungskilometer wiederum berücksichtigt werden.
2. Höhe: Je Entfernungskilometer wird eine Pauschale in Höhe von 0,30 Euro je Entfernungskilometer (ab 2004) gewährt. Diese ist unabhängig davon, ob und inwieweit der Arbeitnehmer tatsächliche Aufwendungen für die betreffenden Fahrten hat (§ 9 I 4 EStG). Die Pauschale ist für die kürzeste, verkehrsgünstigste Entfernung für jeden Arbeitstag und unabhängig von dem Verkehrsmittel anzuwenden. Der maximale Pauaschalbetrag beläuft sich auf 4.500 Euro pro Jahr. Die den Maximalbetrag übersteigenden Kosten sind nur abziehbar, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Pkw benutzt. Mit der Entfernungspauschale sind grundsätzlich alle Fahrtkosten abgegolten.
3. Ausnahme: a) Bei Beförderung des Arbeitgebers durch steuerfreie Sammelbeförderung; Eine Minderung erfolgt nicht, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfreie Rabatte auf eigene Beförderungsdienstleistungen gewährt; b) Behinderten können statt der Pauschale die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen (§ 9 II EStG); c) Bei der Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln können ebenso die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden, wenn diese die Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 II EStG); d) Bei Nutzung eines Flugzeuges entfällt die Begünstigung der Entfernungspauschale (§ 9 I 2 EStG) komplett.
Anders: Reisekosten.
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