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gemischtwirtschaftliches Unternehmen
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liegt dann vor, wenn private und öffentliche Anteilseigner an einer Kapitalgesellschaft derart beteiligt sind, dass entweder dem öffentlichen oder dem privaten Anteilseigner eine Sperrminorität bei den Entscheidungen in den zuständigen Unternehmensorganen eingeräumt ist.
Anders: gemischtöffentliches Unternehmen.
Vgl. auch öffentliche Unternehmen, Public Private Partnership.
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