Zitierfähige Version
- Revision von Gleichstellung vom 23.01.2023 - 17:12
- Revision von Gleichstellung vom 11.01.2021 - 15:32
- Revision von Gleichstellung vom 03.04.2020 - 17:13
- Revision von Gleichstellung vom 19.02.2018 - 16:31
- Revision von Gleichstellung vom 01.08.2017 - 17:20
- Revision von Gleichstellung vom 12.09.2016 - 10:58
- Revision von Gleichstellung vom 31.08.2015 - 11:22
- Revision von Gleichstellung vom 06.06.2014 - 10:44
- Revision von Gleichstellung vom 23.10.2013 - 09:29
- Revision von Gleichstellung vom 14.11.2012 - 14:38
- Revision von Gleichstellung vom 03.08.2010 - 13:42
- Revision von Gleichstellung vom 17.09.2009 - 13:31
- Revision von Gleichstellung vom 30.07.2009 - 15:16
Gleichstellung
Geprüftes Wissen
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
zuletzt besuchte Definitionen...
Begriff des Schwerbehindertenrechtes: behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50, aber wenigstens 30 beträgt. Diese sollen auf Antrag einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können (§ 68 SGB IX). Die gleichgestellten behinderten Menschen haben im Wesentlichen die gleichen Rechte wie die schwerbehinderten Menschen. Die Feststellung der Gleichstellung trifft die zuständige Agentur für Arbeit (Arbeitsamt).
GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon