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D&O-Versicherung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. Begriff: spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, durch die ein Unternehmen die Mitglieder seiner Geschäftsleitung sowohl gegen eine Inanspruchnahme von innen (Ansprüche des Unternehmens selbst) als auch von außen (Ansprüche Dritter) aufgrund spezifischer Sorgfaltspflichtverletzung absichert.
2. Merkmale: Sie umfasst die Befriedigung begründeter sowie die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung von Organpflichten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hergeleitet werden. Gedeckt sein können je nach Vertragsgestaltung z.B.
(1) Innenansprüche, also die Haftungsansprüche des Unternehmens gegen seine Organe,
(2) privatrechtliche Haftungsansprüche,
(3) öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche,
(4) Umwelt- und Produkthaftungsfälle. Es gilt das sog. „Claims-Made-Prinzip“, d.h. der Versicherungsfall ist die Anspruchserhebung durch das Unternehmen/den Dritten.
3. Geschichte: Im Allgemeinen gelten die USA als Ursprungsland dieses Versicherungskonzeptes. Auf dem deutschen Markt wurde erstmalig 1986 eine D-and-O-Versicherung angeboten.
2. Merkmale: Sie umfasst die Befriedigung begründeter sowie die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche, die aus der Verletzung von Organpflichten aus gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen hergeleitet werden. Gedeckt sein können je nach Vertragsgestaltung z.B.
(1) Innenansprüche, also die Haftungsansprüche des Unternehmens gegen seine Organe,
(2) privatrechtliche Haftungsansprüche,
(3) öffentlich-rechtliche Haftungsansprüche,
(4) Umwelt- und Produkthaftungsfälle. Es gilt das sog. „Claims-Made-Prinzip“, d.h. der Versicherungsfall ist die Anspruchserhebung durch das Unternehmen/den Dritten.
3. Geschichte: Im Allgemeinen gelten die USA als Ursprungsland dieses Versicherungskonzeptes. Auf dem deutschen Markt wurde erstmalig 1986 eine D-and-O-Versicherung angeboten.
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