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Revision von Finderlohn vom 28.02.2013 - 15:02
Finderlohn
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
dem ehrlichen Finder einer verlorenen Sache auf Verlangen Zug um Zug zu zahlende Belohnung von maximal 5 Prozent (§ 971 BGB).
Kein Finderlohn beim Fund in Behördenräumen oder öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 978 BGB).
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