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Finanzplankredit
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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon
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Gesellschafterdarlehen, das auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage beruht und im Rahmen der Finanzplanung fest vorgesehen ist. Es stellt eine einlagegleiche Leistung (Einlage) dar und wird unmittelbar dem haftenden Kapital zugerechnet.
Rechtsfolgen:
(1) Keine Teilnahme des Gesellschafters mit seiner Forderung aus dem Finanzplankredit bei Insolvenz;
(2) GmbH und GmbH & Co. KG: Keine Rückzahlung des Finanzplankredits nach Kriseneintritt (§§ 30–31 GmbHG analog);
(3) KG: Diente der Finanzplankredit zur Abdeckung der Haftsumme, so ist die (vorzeitige) Rückzahlung des Finanzplankredits als Einlagenrückgewähr anzusehen.
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