Direkt zum Inhalt

Frist

Geprüftes Wissen

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten §§ 187–193 BGB:
    (1) Ist für den Anfang einer F. ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird dieser Tag nicht mitgerechnet.


    (2) Eine nach Wochen, Monaten, Jahren oder Bruchteilen von Jahren (Halbjahr, Vierteljahr) bestimmte F. endet mit dem gleichbenannten Wochen- oder Monatstag (vier Wochen also nicht gleich ein Monat).


    (3) Fällt der letzte Tag der F. auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so läuft die F. für die Abgabe der Willenserklärung, der Prozesshandlung, die Zahlungsfrist etc. erst am nächsten Werktag ab, der kein Sonnabend ist (§ 193 BGB).


    (4) F.-Verlängerung wird vom Ablauf der vorigen F. berechnet.


    (5) Braucht ein Zeitraum nicht zusammenhängend zu verlaufen, wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.


    (6) Bei Handelsgeschäften entscheidet über Begriffe wie „Frühjahr” oder „Herbst” der Handelsbrauch des Erfüllungsorts; unter „acht Tagen” versteht die Verkehrssitte entgegen § 359 HGB, meist eine Woche.

    GEPRÜFTES WISSEN
    Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
    Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
    Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

    zuletzt besuchte Definitionen...

      Autoren der Definition

      Literaturhinweise SpringerProfessional.de

      Bücher auf springer.com