Frist
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1. Begriff: Zeitraum, innerhalb dessen eine Handlung vorgenommen werden muss. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten §§ 187–193 BGB.
2. Berechnung: a) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird dieser Tag nicht mitgerechnet.
b) Eine nach Wochen, Monaten, Jahren oder Bruchteilen von Jahren (Halbjahr, Vierteljahr) bestimmte Frist endet mit dem gleichbenannten Wochen- oder Monatstag (vier Wochen also nicht gleich ein Monat).
c) Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so läuft die Frist für die Abgabe der Willenserklärung, der Prozesshandlung, die Zahlungsfrist etc. erst am nächsten Werktag ab, der kein Samstag ist (§ 193 BGB).
d) Frist-Verlängerung wird vom Ablauf der vorigen Frist berechnet.
e) Braucht ein Zeitraum nicht zusammenhängend zu verlaufen, wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet.
f) Bei Handelsgeschäften entscheidet über Begriffe wie „Frühjahr” oder „Herbst” der Handelsbrauch des Erfüllungsorts; unter „acht Tagen” versteht die Verkehrssitte entgegen § 359 HGB meist eine Woche.